Entrechten: „Ungläubige sind gleichberechtigt“
- oder im Gegenteil benachteiligt?
- Kein Zeugnisrecht:
„Und nehmt zwei rechtliche Leute (zawai `adlin) von euch zu Zeugen []“
Sure 65;2, 2;282; d.h. nicht einmal ein Verteidigungsrecht bei Denunzierungen
- Blutvergießen eines Muslims: Todesstrafe.
Blutvergießen eines Nichtmuslims: Wertlos, also geringfügig oder gar nicht bestraft.
Al Nawawi, Iben Qidama in Al Mughni; Iben Abi Shaiba in Al Mussanaf, Al Turmithi
- Verbot Ungläubige zu heiraten, ähnlich Nürnberger Rassegesetzen:
„Und heiratet nicht eher Heidinnen als sie gläubig geworden sind; wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser als eine Heidin, auch wenn sie euch gefällt. Und (verheiratet) eure Töchter nicht eher an Heiden als sie gläubig wurden; und wahrlich, ein gläubiger Sklave ist besser als ein Heide, auch wenn er euch gefällt.“ Sure 2;221, gleichfalls 60;10, 33;50, vergl 33,36
- Dar al-Islam: Haus des Islam: Alle Gebiete, wo der Islam die Oberhand hat:
Nichtmuslime Dhimmis, Schutzbefohlene minderen Rechts, müssen Schutzvertrag (Aman) abschließen, wenn sie den Dār al-Islām betreten wollen, da sie als so genannte Ḥarbīs sonst keinerlei Rechte hätten, nicht einmal das Recht auf Leben. Wikipedia: Dar_al-Harb
- Weitere entrechtende Textstellen erfahren Sie auf den Unterseiten:
- "Erniedrigen"
- "Versklaven"
-
"Gewalt" und deren Unterseiten:
- "antun, ermorden"
- "Nur zur Verteidigung"?
- "Terror, Schlachten, Hälse"
- "Selbstmordanschläge"
- "Moderate schützen"?